Nutzen Sie die Steuervorteile einer Photovoltaikanlage!

Die Abschreibung vor der Anschaffung und im Jahr der Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann bis zu 55% der Anschaffungskosten betragen.

Mindestvergütung: 20 Jahre

Eine Photovoltaikanlage ist ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Die gewöhnliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt 20 Jahre. Dies ergibt sich nicht nur aus dem EEG (Erneuerbaren Energie Gesetz), in dem eine Mindestvergütung für einen Zeitraum von 20 Jahren vorgesehen ist, sondern auch aus der amtlichen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Des Weiteren sind PV- Anlagen als bewegliche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren.

Rechenbeispiel lineare Abschreibung

Ausgehend von der Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt die lineare Abschreibung 5% pro Jahr. Wird die Anlage im laufe des Jahres angeschafft, so ist die Abschreibung zeitanteilig anzusetzen.

Beispiel:

Nehmen wir an, eine Anlage wurde am 5. Mai 2019 angeschafft. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 24.000 EUR. Die Abschreibung für das Jahr 2019 beträgt 5% von 24.000 EUR, das sind 1.200 EUR. Da die Anlage im Mai angeschafft wurde, darf die Abschreibung nur zeitanteilig für die Monate Mai bis Dezember angesetzt werden. Macht also 1.200 EUR x 8/12 = 800 EUR. Die Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung bleibt immer gleich. Für das kpmplette Jahr 2020 würde die Abschreibung 1.200 betragen.

Rechenbeispiel Sonderabschreibung

Kleine und mittlere Unternehmen können für bewegliche Wirtschaftsgüter, also auch für Photovoltaikanlagen, im Jahr der Anschaffung oder in den darauffolgenden vier Jahren eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ansetzen. Auch wenn die Anlage im Laufe des Jahres angeschafft wurde, darf die Sonderabschreibung in voller Höhe, also nicht nur zeitanteilig, angesetzt werden. Wenn die Sonderabschreibung in Anspruch genommen wurde, muss die Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung neu berechnet werden.

Diese Neuberechnung wird nach dem Ende des Begünstigungszeitraum durchgeführt (Jahr der Anschaffung plus vier Jahre). Um zu vermeiden, dass der Begünstigungszeitraum durch vollständigen Verbrauch der Abschreibung früher endet, sollte man sich einen Teil der Sonderabschreibung (1% oder 100€) ,aufheben".

Beispiel:

Wieder wird eine PV Anlage für 24. 000 EUR am 5. Mai 2019 angeschafft. Die Sonderabschreibung beträgt 24.000 EUR x 20% = 4.800 EUR. Besser aber, da man sich etwas ,,aufheben" sollte, nur 4.700 EUR. Die Bemessungsgrundlage für die lineare Abschreibung liegt weiter bei 24.000 EUR, so dass sich die lineare Abschreibung für das Jahr 2019 weiterhin auf 1.200 EUR belaufen würde. Zu berücksichtigen gilt die zeitanteilige Ansetzung von 8/12 (also von 1. 200 EUR) = 800 EUR.

Abschreibung gesamt

Insgesamt beträgt die Abschreibung am Beispiel im Jahr der Anschaffung:

Sonderabschreibung: 4.700 EUR

Lineare Abschreibung: 800 EUR

Abschreibung gesamt: 5.500 EUR

Die Sonderabschreibung hat keine Auswirkung auf die lineare Abschreibung, weil wir uns einen Teil der Sonderabschreibung „aufgehoben" haben und der Begünstigungszeitraum noch nicht beendet ist.

Zusätzlich Investitionsabzugsbetrag möglich

Wie die Sonderabschreibung ist auch der Investitionsabzugsbetrag (IAB) eine Vergünstigung für kleine und mittlere Betriebe. Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Gewinnminderung für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts. Der IAB darf bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Die Gewinnminderung tritt in einem Jahr vor der Anschaffung oder Herstellung ein. Kommt es dann wie geplant zu der Anschaffung, so wird der IAB gewinnneutral aufgelöst. Ein gewinnmindernder Abzug ohne Bildung eines IAB ist nicht zulässig.

Berechnung erfolgt analog des Beispiels Sonderabschreibung.
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