Photovoltaikanlagen und Speicher ab 2023 von der Umsatz- und Einkommensteuer befreit

Wie wirkt sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 konkret aus?
- 19% Umsatzsteuer entfallen
Künftig muss weder für den Erwerb noch für die Einfuhr, Lieferung und Installation der Photovoltaikanlagen Umsatzsteuer gezahlt werden. Gleiches gilt für Batteriespeicher. - Einkommensteuer entfällt
Wer bisher überschüssigen Strom in das Netz einspeiste, erzielte damit Einkünfte, die versteuert werden mussten. Photovoltaikanlagen < 30kWp auf Einfamilienhäusern, inkl. Garagen, Carports und Nebengebäude sind zukünftig von der Einkommensteuer befreit. Die Steuerfreiheit gilt auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzt Gebäude mit Solaranlagen < 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, Höchstgrenze: 100 kWp.
Die Befreiung von der Einkommensteuer greift auch, wenn der gesamte Strom ins öffentliche Netz eingespeist oder Mietern zur Verfügung gestellt wird.
Bestandsanlagen profitieren ebenfalls von den neuen Regelungen
Für alle, die schon im Besitz einer Photovoltaikanlage sind, gelten bis Ende 2022 die bisherigen Regelungen. Ab Januar 2023 entfällt auch für diese Anlagen die Einkommensteuerpflicht.
Wer eine Photovoltaikanlage > 7 kWp betreibt, aber weniger, als 30 kWp erzeugt, kann sich mittels Einbaus eines „Smart Meters“ von der bisherigen 70-Prozent-Regelung befreien. Für Freiflächenanlagen erhöht sich die Leistungsbegrenzung von 20 Megawatt auf 100 Megawatt.
Was bedeutet das für die Steuererklärung?
Im Gegenzug können die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, auch Sonderabschreibungen entfallen. Lediglich die Installationskosten können künftig noch als Handwerkerleistung in der Steuererklärung angegeben werden.
Bei Fragen zu allen steuerlichen Aspekten, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Auch Lohnsteuerhilfevereine, denen es bisher per Steuerrecht untersagt war, dürfen ihre Mitglieder nun beraten, solange es sich um Anlagen < 30 kWp handelt.
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